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Neue MVO sorgt für Handlungsbedarf

Wenn die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO) Anfang 2027 an die Stelle der aktuell gültigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MaschRL) tritt, ändert sich manches für Hersteller, Händler und andere Wirtschaftsakteure. So werden die Nutzer einer Maschine etwa zu Herstellern, wenn sie wesentliche Änderungen vornehmen. Damit können zusätzliche Pflichten vom ursprünglichen Produzenten auf Unternehmen übergehen – und Haftungsfragen neu geregelt werden. Hilfreich und empfehlenswert ist daher jetzt eine Auseinandersetzung mit dem Thema – also noch vor dem Ende der Übergangsfrist am 20. Januar 2027.

Na, neugierig geworden? Hierbei handelt es sich um einen Beitrag aus einer Printausgabe der B&I Industrie-Zeitung.

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Diesen Artikel finden Sie auf Seite 11.

Links:

www.tuvsud.com/chemieservice

„Cybersicherheit wird als wichtiger Faktor der MVO zum ersten Mal auch rechtlich thematisiert“, erklärt Max Teller-Weyers, M.Sc., Fachkoordinator und Gruppenleiter für Anlagensicherheit, Fördertechnik und Maschinenüberwachung bei TÜV Süd Chemie Service, und verdeutlicht dies: „Gemäß Unterpunkt 1.1.9 sind Maschinen in einer Art und Weise zu konstruieren, die keinen unbefugten Zugriff von außen zulässt.“ Bildkollage aus: tasukaran und functional asethetics, beide auf Pixabay

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Quelle: Volker Zwick (Chefredakteur der B&I)
www.b-und-i.de